Ein Vortrag der Wiener Völkerrechtsprofessorin Monika Polzin beschäftigt sich mit dem Umgang der Vereinten Nationen mit den Hamas-Geiseln vom 7. Oktober 2023, dem Genozidvorwurf gegen Israel und der Debatte über das Selbstverteidigungsrecht gegenüber dem Iran.
Unter dem Titel »Verdrehtes Völkerrecht? Die Vereinten Nationen, Israel und weitere Fragen« sprach die Völkerrechtlerin Monika Polzin am Donnerstagabend in Wien über einen grundlegenden Widerspruch: Die Regeln des Völkerrechts beanspruchen universelle Geltung, doch ihre Auslegung und Anwendung, so Polzin, folgten diesem Anspruch zunehmend nicht mehr. Die Professorin für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien kritisierte, internationale Rechtsnormen würden zunehmend selektiv ausgelegt und politisch instrumentalisiert. Besonders deutlich lasse sich dies gegenwärtig am Umgang mit Israel beobachten.
»Wir müssen zunehmend anfangen, das Völkerrecht skeptisch zu betrachten«, sagt Polzin zu Beginn ihres Vortrags. Gerade weil das internationale Recht in westlichen Gesellschaften eine so hohe moralische und politische Autorität besitzt, wird die Frage entscheidend, wer seine Begriffe definiert und wie sie angewandt werden. In einer Welt, in der autokratische Staaten an Einfluss gewinnen und westliche Vorstellungen einer internationalen Rechtsordnung an Gewicht verlieren, wird auch das Völkerrecht zum politischen Schauplatz.
Geiseln als Randnotiz
Als erstes Beispiel führt Polzin den Umgang der Vereinten Nationen mit den am 7. Oktober 2023 von der Hamas verschleppten Geiseln an. Die Rechtslage selbst sei in diesem Punkt eindeutig, denn Geiselnahmen sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung seien verboten und könnten Kriegsverbrechen darstellen. Diese Verpflichtungen gelten auch für nichtstaatliche Akteure wie die Terrororganisation Hamas.
Umso bemerkenswerter sei, was anschließend auf der politischen Bühne der Vereinten Nationen geschehen sei. Die Völkerrechtlerin kritisiert, dass weder der UN-Sicherheitsrat noch die Generalversammlung in den von ihr untersuchten Resolutionen das Massaker der Hamas vom 7. Oktober ausdrücklich verurteilt hätten. Während die humanitäre Lage im Gazastreifen regelmäßig und ausführlich zum Gegenstand von Resolutionen wurde, seien die israelischen Geiseln und ihre Familien vielfach in den Hintergrund getreten.
Ausweitung des Genozidbegriffs
Einen weiteren wichtigen Kritikpunkt sieht sie beim Genozidvorwurf gegen Israel. Denn kaum ein Begriff des internationalen Rechts besitzt eine vergleichbare moralische Wucht. Gerade deshalb, so ihr Argument, müsse seine juristische Bedeutung auch sehr präzise bleiben.
Für den Tatbestand des Völkermords reicht es nicht aus, dass Mitglieder einer geschützten Gruppe getötet werden. Entscheidend ist die spezifische Absicht, diese Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten. Genau dieser Nachweis unterscheidet den Genozid von anderen schwersten Verbrechen des internationalen Rechts. Polzin warnt deshalb davor, den bislang hohen Beweismaßstab für diese Vernichtungsabsicht abzusenken. Geschieht dies, verändert sich nicht bloß eine juristische Detailfrage. Vielmehr droht der Begriff des Genozids, seine Konturen zu verlieren und zu einer immer weiter ausgreifenden Kategorie für die Bewertung bewaffneter Konflikte zu werden. Für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit kennt das internationale Strafrecht jedoch eigene Tatbestände.
Was zunächst nach einer akademischen Auseinandersetzung über Beweismaßstäbe klingt, besitzt damit erhebliche politische Bedeutung. Denn mit dem Begriff »Genozid« wird nicht lediglich ein möglicher Rechtsbruch bezeichnet. Er ordnet einen Konflikt zugleich moralisch ein. Genau darin liegt für Polzin die Gefahr seiner strategischen Verwendung.
Wie unmittelbar muss eine Bedrohung sein?
Auch bei der Frage nach dem Selbstverteidigungsrecht gegenüber dem Iran spricht sich die Professorin gegen vermeintliche völkerrechtliche Eindeutigkeiten aus. Wann ein Staat angesichts einer sich entwickelnden Bedrohung militärisch handeln darf, bevor er selbst angegriffen wird, gehört zu den umstrittenen Fragen des internationalen Rechts.
Für die Bewertung sei entscheidend, die Bedrohung Israels nicht auf das iranische Atomprogramm zu reduzieren. Die iranische Führung verfolge ihre erklärte Absicht, Israel zu vernichten, vielmehr auf mehreren Ebenen. Neben dem Atomprogramm und durch ihr ballistisches Raketenprogramm besteht auch die Unterstützung terroristischer Organisationen, die Israel unmittelbar angreifen. In dieser Gesamtbetrachtung gelangt sie zu dem Schluss, dass Israel ein Recht auf präventive Selbstverteidigung habe.
Zugleich widersprach sie der Forderung, die israelischen Angriffe müssten zum Schutz des Völkerrechts zwingend verurteilt werden. Eine solche Verpflichtung kenne das Völkerrecht nicht. Selbst wer die Angriffe für völkerrechtswidrig hält, müsse sie deshalb nicht verurteilen. Ein Staat könne einen Rechtsverstoß auch zum Anlass nehmen, eine Weiterentwicklung des geltenden Rechts zu fordern. Gerade angesichts neuer Bedrohungslagen stelle sich daher die grundsätzliche Frage, ob die bisherigen Maßstäbe des Selbstverteidigungsrechts noch ausreichen.
