Das Gesetz soll die als Volksmobilisierungskräfte bekannten schiitischen Milizen den irakischen Streitkräften angliedern und sie deren Oberbefehlshaber unterstellen.
Die Frist, innerhalb derer die mit dem Iran verbündeten schiitischen Milizen im Irak ihre Waffen an den Staat abgeben müssen, stehe nicht im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf zu den als Volksmobilisierungskräfte (Hashd al-Shaabi, PMF) genannten Gruppierungen. Dies erklärte der Sprecher des Oberbefehlshabers der irakischen Streitkräfte am Sonntag. »Der Gesetzentwurf zu den PMF wurde vom Ministerrat gebilligt und an das Parlament weitergeleitet; er wird in der kommenden Zeit erörtert werden. Dieser Entwurf steht in keinerlei Zusammenhang mit der Frage, die Waffen der Gruppen bis zum 30. Juni unter staatliche Kontrolle zu bringen«, erklärte Sabah al-Numan, Sprecher von Premierminister Ali al-Saidi in seiner Eigenschaft als Oberbefehlshaber der Streitkräfte, gegenüber dem Nachrichtenportal Rudaw.
Nachdem ursprünglich der 30. September als Zeitpunkt der Entwaffnung angedacht war, hat die Regierung nun den 30. Juni 2027 als Frist für die Einziehung der Waffen gesetzt, die sich im Besitz der Volksmobilisierungskräfte und damit außerhalb der staatlichen Kontrolle befinden. Am 30. September endete das Mandat der internationalen Koalition gegen den Islamischen Staat, womit die letzten US-Truppen den Irak verließen. Danach bestehe keinerlei Rechtfertigung für den außerstaatlichen Waffenbesitz der schiitischen Milizen, hatte es von Seiten der irakischen Regierung Anfang September geheißen.
Der nun vorgelegte Entwurf zum PMF-Gesetz, der achtzehn Artikel umfasst, definiert die unter diesem Dach versammelten schiitischen Milizen als Teil der irakischen Streitkräfte und unterstellt sie der Autorität des Oberbefehlshabers.
Das geplante Gesetz war bereits in der Vergangenheit der Gegenstand von Kontroversen und im Parlament aufgrund des starken US-Widerstands ins Stocken geraten. Im August 2025 zog die irakische Regierung eine frühere Fassung des Gesetzentwurfs zurück, nachdem es den Abgeordneten wiederholt nicht gelungen war, ihn zu verabschieden. Irakische Regierungsvertreter und Abgeordnete verwiesen dabei auf starken Druck aus Washington. Die USA hatten gewarnt, dass das Gesetz mit dem Iran verbündete Milizen innerhalb des irakischen Sicherheitsapparats weiter institutionalisieren und die Souveränität des Landes untergraben könnte. Der Gesetzentwurf wurde daraufhin überarbeitet, wobei einige von Washington abgelehnte Bestimmungen gestrichen wurden, bevor er vom Parlament wieder aufgegriffen wurde.
Neue Bedingungen
Numan sagte, die Juni-Frist sei nach Gesprächen zwischen einem Regierungsausschuss und den bewaffneten Gruppen vereinbart worden. »Auf der Grundlage der Vision und Einschätzung des Ausschusses sowie im Einvernehmen mit unseren Brüdern innerhalb der [schiitischen] Gruppen einigte man sich auf diesen Zeitplan und legte diese Frist fest.« Der irakische Oberbefehlshaber bezeichnete die Gespräche mit den Milizen als positiv und erklärte, zwei Fraktionen hätten sich bereits verpflichtet, die Entscheidungen zu befolgen und von eigenständigen Militäroperationen abzusehen.
Bislang haben nur zwei der fünf maßgeblichsten Gruppierungen – Ansarallah al-Awfiya und Kataib Sayyid al-Shuhada – öffentlich ihre Bereitschaft bekundet, mit Bagdad bei der Unterstellung der Waffen unter staatliche Kontrolle zusammenzuarbeiten. Beide Milizen »haben ihre militärischen Aktivitäten eingestellt und angekündigt, dass sie fortan vollständig unter dem Kommando des Oberbefehlshabers der Streitkräfte operieren werden«, sagte Numan.
Andere einflussreiche, dem Iran nahestehende Fraktionen haben sich jedoch den Aufforderungen zur Waffenabgabe widersetzt, darunter Kata‘ib Hisbollah, Harakat al-Nujaba und Ashab al-Kahf.
Während die bewaffneten Gruppierungen die Entwaffnung zuvor an den Abzug der US-Truppen aus dem Irak geknüpft hatten, stellten einige davon seitdem zusätzliche Bedingungen für die Unterstellung ihrer Waffen unter staatliche Kontrolle. Dazu gehören die Beendigung des US-Einflusses auf das irakische Finanzsystem und die Auflösung der verfassungsmäßig anerkannten Peschmerga-Streitkräfte in der autonomen Region Irakisch-Kurdistan.
