Verfassungsgerichtshof: Verbot von Wiener »Palästina«-Kundgebung gerechtfertigt

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Streit um die Untersagung einer israelfeindlichen Kundgebung ein Ende gesetzt. (© imago images/Depositphotos)

Mit der Parole »From the river to the sea« wurde eine »Vernichtungsfantasie« gegen Israel geäußert und Terror als »positiv und legitimierend« dargestellt.

Nur vier Tage nach dem Hamas-Massaker in Israel am 7. Oktober 2023 sollte am Wiener Stephansplatz eine »Mahnwache in Solidarität mit Palästina« abgehalten werden. Dem versuchte die Polizei halbherzig einen Riegel vorzuschieben, indem sie die Veranstaltung zwar untersagte, diese letztlich aber trotz des Verbots mit Hunderten Teilnehmern über die Bühne ging, ohne dass die Polizei dagegen eingeschritten wäre.

Die Untersagung der israelfeindlichen Versammlung zog ein gerichtliches Nachspiel nach sich. Die Veranstalterin legte Beschwerde gegen die Untersagung beim Wiener Verwaltungsgericht ein, blitzte damit aber ab. In sozialen Medien sei unter anderem mit der Parole »From the river to the sea, Palestine will be free« für die Kundgebung geworben worden, die auch von der Terrororganisation Hamas verwendet werde, deren Ziel die Vernichtung Israels sei. Das Massaker sei als »Widerstand« der Palästinenser bezeichnet worden, welche die »Absperrungen des Freiluftgefängnisses Gaza« durchbrochen hätten, in die »sie der Kolonial- und Apartheitsstaat Israel gesperrt hat«.

Im »zeitlichen Kontext« habe ein unbefangener Beobachter den Eindruck gewinnen können, dass hier einer »Vernichtungsfantasie« Ausdruck gegeben, »der Terroranschlag gutgeheißen und die Hamas moralisch-psychologisch unterstützt werde«. Die Behörden habe »begründet annehmen können, dass durch diese Versammlung Menschen aufgestachelt würden, die in Folge Hassdelikte gegen Menschen jüdischen Glaubens in Österreich begehen könnten«. Mit der »From the river to the sea«-Parole sei »zum Völkermord an der israelisch-jüdischen Bevölkerung« aufgerufen worden, weswegen »die öffentliche Sicherheit, die auch die individuelle Sicherheit der in Österreich aufhältigen Menschen umfasse«, gefährdet gewesen sei. Die Untersagung der Veranstaltung sei deshalb nicht zu beanstanden, sondern »zwingend notwendig« gewesen.

Terror legitimiert

Gegen diese Entscheidung hat die Veranstalterin wiederum Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingelegt, unter anderem, weil die Untersagung der Kundgebung eine Verletzung der Versammlungsfreiheit gewesen wäre. Mit der Entscheidung vom 25. September 2025 hat der VfGH die Angelegenheit nun ein für alle Mal beendet, indem er die Beschwerde als unbegründet abwies.

Laut dem Versammlungsgesetz, so führt der VfGH aus, sind »Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen«. Genau das sei hier der Fall gewesen, weil die Kundgebung mit der Parole »From the river to the sea« im zeitlichen Kontext des Massakers vom 7. Oktober 2023 »den Strafgesetzen zuwidergelaufen wäre« und »die öffentliche Sicherheit gefährdet hätte«.

Dass die Parole auf »eine (gewaltsame) Vertreibung der jüdischen Bevölkerung aus dem Gebiet zwischen dem Fluss Jordan und dem Mittelmeer« abziele, sei zwar nicht die einzig mögliche, aber sehr wohl eine mögliche Deutung. Da in der Ankündigung der Veranstaltung die Terrorakte der Hamas »positiv und legitimierend dargestellt wurden«, durften die Behörden »mit hinreichender Sicherheit zur Prognose gelangen, dass ihr Zweck den Strafgesetzen zuwidergelaufen wäre und die Abhaltung der Versammlung die öffentliche Sicherheit gefährdet hätte«.

Somit hätte weder ein Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit noch eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsfreiheit vorgelegen – und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

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