Völkerrecht heißt nicht Diktatorenrecht

Völkerrecht: muss man auf den UN-Sicherheitsrat warten, um sich gegen Terror verteidigen zu dürfen?

Ein Völkerrecht, das der Vernichtung von Demokratien tatenlos zusieht, verliert seine normative Kraft. Wer von Israel militärische Zurückhaltung fordert und gleichzeitig zum iranischen Staatsterror schweigt, macht das Recht zum Schutzschild für Unrechtsregime.

Die internationale Bühne ist Schauplatz einer moralischen Kapitulation. Sobald der Iran mit der notwendigen Antwort auf seine Aggression konfrontiert wird, mobilisiert sich das Bündnis der Bedenkenträger. Viele derselben Stimmen, die Israel als Aggressor brandmarken, schweigen zum iranischen Staatsterror und stellen das Mullah-Regime sogar als Schutzbedürftigen dar. Dabei können sie sich auf die redaktionelle Einseitigkeit westlicher Medien berufen, welche die Täter-Opfer-Umkehr rhetorisch optimieren.

Allerdings lässt die Wucht der aktuellen Ereignisse keinen Raum mehr für eine didaktische Diplomatie, die sich in Empörungsreflexen erschöpft. Mit dem Kollaps der Verhandlungsrunden mit Teheran ist die Hoffnung auf eine friedliche Einhegung der iranischen Aggression erloschen. Die unmittelbare Folge war eine Präzisionsschlag Israels gegen die oberste Führungsriege des Islamischen Republik. Mit dem darauffolgenden aktiven Kriegseintritt der USA an der Seite Israels hat die Konfrontation eine globale Dimension erreicht, die keine Neutralität mehr zulässt.

Das primäre Ziel der alliierten Operationen ist dabei die Infrastruktur der Revolutionsgarde (IRGC). Da diese Organisation das logistische und finanzielle Fundament des iranischen Expansionsdrangs bildet, bedeutet jeder Schlag gegen ihre Zentren eine direkte Schwächung des internationalen Terrornetzwerks.

Mediale Experten und die Einseitigkeit

Die aktuelle mediale Landschaft offenbart ein besorgniserregendes Phänomen bei der Einordnung völkerrechtlicher Konflikte. In den Studios der öffentlich-rechtlichen Sender treten regelmäßig Akademiker auf, die ihren Fachstatus als Schild für hochgradig selektive Narrative nutzen. Anstatt die Komplexität asymmetrischer Kriegsführung neutral zu beleuchten, verfallen diese Experten oft in eine Form der pseudowissenschaftlichen Analyse, die Ursache und Wirkung systematisch vertauscht.

»Diese Luftangriffe sind völkerrechtswidrig«, beteuerte etwa der renommierte Völkerrechtler Christoph Safferling, Professor an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, am vergangenen Wochenende in der ARD.  Das von tagesschau24 ausgestrahlte Interview zur Lage im Nahen Osten ist ein Lehrstück in der Kunst des »Framings durch Auslassung«: Unter dem Deckmantel der juristischen Sachlichkeit wird hier eine moralische und rechtliche Gleichwertigkeit konstruiert, die der Realität vor Ort Hohn spricht. Dabei manövrierte sich der Völkerrechtler in eine argumentative Sackgasse, indem er die völkerrechtlichen Nuancen so eng führte, dass sie in der Praxis zur Handlungsunfähigkeit führen würden.

Safferling bemängelte, es liege kein Mandat des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vor, das die Gewaltanwendung Israels rechtfertigen könne. Dann erklärte er mit ernster Miene: »Aber ich würde gleichwohl hier keine Situation sehen, in der jetzt tatsächlich die Existenz des Staates Israel bedroht ist. Diese Bedrohung ist doch sehr abstrakt und allgemein. Ein Selbstverteidigungsrecht wäre nur dann ausgelöst, wenn tatsächlich eine konkrete Gefahr bestünde. Die sehe ich hier nicht. Aber vielleicht weiß ich auch nicht alles.«

Auch andere Rechtsexperten pochen auf ein explizites UN-Mandat. Dominik Steiger vom Zentrum für Internationale Studien der TU Dresden betonte am 1. März in einem Beitrag von ZDF heute, es gebe nur zwei Ausnahmen zum Gewaltverbot gemäß der UN-Charta: entweder eine Sicherheitsratsresolution oder das Selbstverteidigungsrecht. Das stimmt auch, aber selbst er schien die Bedrohungslage, der Israel ausgesetzt ist, zu bezweifeln. Seine Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit der US- und israelischen Angriffe war ein knappes: »Nein, das durften sie nicht.«

Die vom deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) bevorzugten Fachleute scheinen eine fundamentale Säule des Völkerrechts zu verkennen. Fakt ist: Das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung ist gemäß Artikel 51 der UN-Charta ein Naturrecht der Staaten. Wer fordert, dass ein Staat, der unter massivem Beschuss durch Terrororganisationen und deren Sponsoren steht, erst auf ein Mandat des UN-Sicherheitsrats warten muss, in dem Aggressoren und deren Schutzmächte mit Vetos sitzen, fordert de facto die Selbstaufgabe dieses Staates. Das Völkerrecht ist kein Suizidpakt für Demokratien.

Die zeitlose Logik der Caroline-Doktrin

In TV-Sendungen als auch in Printmedien unterschlagen Akademiker immer die Realität der modernen Hightech-Kriegsführung. Durch die unscharfe Verwendung der Begriffe »präventiv« und »präemptiv« konstruieren sie juristische Nebelkerzen, die dazu beitragen die öffentliche Meinung systematisch in die Irre zu führen und Israels legitimes Recht auf Selbstverteidigung zu delegitimieren. Es ist geradezu paradox: Während moderne Akademiker in den Medien so tun, als bräuchte man für jedwede Art der bewaffneten Gefahrenabwehr ein juristisches Standardwerk, liefert ein fast zweihundert Jahre alter Vorfall die glasklare Lösung. Damals hatte man Kampfjets, Marschflugkörper und ferngesteuerte Drohnen naturgemäß noch nicht vorgesehen, aber ihre logische Einordnung wurde durch die Caroline-Doktrin (1842) bereits antizipiert.

Diese Doktrin geht auf einen Zwischenfall im Jahr 1837 zurück, bei dem britische Truppen ein amerikanisches Dampfschiff zerstörten, um drohende Angriffe von Rebellen im Keim zu ersticken. Aus diesem Ereignis entwickelte sich der völkerrechtliche Standard, auch Webster-Formel genannt, dass eine antizipatorischen Selbstverteidigung zulässig ist, sofern die Notwendigkeit dieses Handelns unmittelbar, überwältigend und alternativlos ist. Zu diesen Kriterien gehört wohl auch die Verhältnismäßigkeit.

Das Recht, einem vernichtenden Schlag zuvorzukommen, ist keine Erfindung der Neuzeit, sondern eine fundamentale Notwendigkeit staatlicher Existenz. In einer Welt, in der Terrorregime ihre Arsenale offen zur Schau stellen und den Countdown zur Vernichtung verbal begleiten, ist diese Schwelle längst überschritten. Die Technik hat sich gewandelt, aber die menschliche und staatliche Logik der Selbstbehauptung ist gleichgeblieben. Die Caroline-Doktrin wurde nicht für eine Welt der ritterlichen Duelle geschrieben, sondern für die harte Realität der Gefahrenabwehr.

Der Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 auf Israel wurde durch die Quds-Einheit der IRGC in Planung, Ausbildung und Finanzierung ermöglicht. Wer hier die iranische Souveränität beschwört, legitimiert die Logistik dieses Massakers.

Dieses Muster staatlich organisierten Mordens hatte sich bereits im März 1992 und im Juni 1994 bei den 114 Menschenleben kostenden Anschlägen auf die israelische Botschaft und jüdische Einrichtungen in Buenos Aires gezeigt, deren Mastermind Ahmad Vahidi seit dem Tod seines Vorgängers Mohammad Pakpour am vergangenen Samstag das Oberhaupt der Revolutionsgarde ist. 2024 stufte das höchste Strafgericht Argentiniens den Iran wegen der Anschläge als Terrorstaat ein. Folgerichtig führt auch die EU die Revolutionsgarde seit Januar 2026 als Terrororganisation. Diese Einstufung markiert die völkerrechtliche Anerkennung, dass die IRGC ein kriminelles Netzwerk ist, das staatliche Ressourcen für globale Destabilisierung nutzt.

Präzedenz wird nur durch Praxis etabliert. Diese Praxis muss sich an die herrschenden Umstände anpassen, wenn sie nicht zur Bedeutungslosigkeit erstarren will. Es ist eine gefährliche Fehlentwicklung, wenn man der einzigen Demokratie des Nahen Ostens eine völkerrechtliche Askese abverlangt, die von Diktatoren und Terroristen niemals verlangt wird. Diese asymmetrische Rechtsanwendung dient am Ende nur der Erosion der regelbasierten Ordnung unter dem Vorwand, diese schützen zu wollen.

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