Der Hamburger Gotteslästerungsprozess

Verbrennung von Koranseiten bei einer Demonstration vor dem Islamischen Zentrum Hamburg
Verbrennung von Koranseiten bei einer Demonstration vor dem Islamischen Zentrum Hamburg (Quelle: Jan Vahlenkamp)

In Hamburg standen kürzlich zwei Exiliraner vor Gericht, weil sie bei einer Demonstration gegen eine regimenahe Institution Seiten aus dem Koran gerissen und anschließend verbrannt hatten.

Jan Vahlenkamp

Es war an einem Tag im August 2022. Im damals noch geöffneten Islamischen Zentrum Hamburg (IZH) fand eine Feier zum alljährlichen Aschura-Fest statt. Dreitausend Gläubige sollen dort gewesen sein, heißt es später. Vor dem IZH fand indes eine Protestkundgebung gegen das Zentrum statt, das zu jenem Zeitpunkt bereits seit Langem umstritten war und als Außenposten der Islamischen Republik Iran in Europa galt.

Während derartige Protestaktionen gegen das IZH damals nichts Ungewöhnliches mehr waren, geschah auf dieser Kundgebung etwas Bemerkenswertes: Ein Buch in arabischer Schrift – offensichtlich der Koran – wurde von einem Teilnehmer hochgehalten, mehrere Seiten wurden herausgerissen und unter Beteiligung weiterer Männer demonstrativ verbrannt. Von den »erheblichen Unmutsbekundungen«, die laut späterer Anklage daraufhin von Moscheebesuchern ausgegangen sein sollen, ist auf den Videos der Aktion jedoch nichts zu sehen. Auch der Autor dieser Zeilen, der bei der Kundgebung anwesend war, kann sich daran nicht erinnern. Die anwesenden Polizisten griffen ebenfalls nicht ein und vermerkten später in ihrem Bericht, die Kundgebung sei ohne Zwischenfälle verlaufen.

Vorkonstitutionelles Gesetz

Während die Lage in Hamburg also zunächst ruhig blieb, wurde der Vorfall im Iran offenbar in Medien und Freitagspredigten thematisiert, was zu diplomatischen Verstimmungen zwischen der Islamischen Republik und der Bundesrepublik führte. Der Geschäftsträger der deutschen Botschaft wurde einbestellt und eine »umgehende und konsequente« Reaktion verlangt.

In Hamburg wandte sich das iranische Generalkonsulat an den Hamburger Senat und ließ erklären: »Das Generalkonsulat erbittet die Verurteilung dieses radikalen, kriminellen und höchst provokativen Aktes durch die zuständigen Organe im Senat und ein ernsthaftes, sofortiges und rechtliches Vorgehen gegen die Täter.« Die Senatskanzlei leitete die Verbalnote an die Behörde für Inneres weiter. Auch die Schura Hamburg, der lokale Rat der islamischen Gemeinschaften, stellte Strafanzeige. Ihre Rechtsanwältin erklärte, solche Handlungen könnten eine Gegenwehr provozieren, blieben sie ungeahndet.

Die Möglichkeit, das Verbrennen eines Korans in Deutschland zu bestrafen, bietet § 166 StGB, der die »Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen« unter Strafe stellt. Der Paragraf gilt als vorkonstitutionelles Recht, also als Gesetz, das älter ist als die Verfassung der Bunderepublik Deutschland. Bis zum Jahr 1969 hieß er offiziell »Gotteslästerungsparagraf«, eine Bezeichnung, die bis heute umgangssprachlich verwendet wird. Dabei soll dem Paragrafen heutzutage eigentlich die Funktion zukommen, den öffentlichen Frieden zu wahren, nicht aber Gott im Sinne eines Ehrschutzes zu schützen oder Gläubigen ein Gefühlsschutzrecht einzuräumen.

Kritiker bemängeln jedoch, dass die »Wahrung des öffentlichen Friedens« ein äußerst schwammiges Kriterium sei und ein solcher Paragraf nicht zu einer freiheitlichen Gesellschaft passe. Jährlich kommt es zu etwa fünfzehn Verurteilungen aufgrund von § 166 StGB.

Im Februar des vergangenen Jahres beantragte die Hamburger Staatsanwaltschaft Strafbefehle in Höhe von sechzig bis neunzig Tagessätzen gegen vier an der Koranverbrennung beteiligte Exiliraner. Zwei von ihnen zahlten die geforderte Geldbuße – wohl aus Sorge um ihren Aufenthaltsstatus. Die beiden anderen, die 36-jährige Jasmin M. und der 75-jährige Reza K., legten Einspruch ein, weswegen es im Januar zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg kam.

Der Philosoph und Vorstandssprecher der Giordano-Bruno-Stiftung, Michael Schmidt-Salomon, kommentierte die Vorgänge mit den Worten:

»Man kann nachvollziehen, dass Menschen, die aus dem Iran fliehen mussten, weil sie an Leib und Leben bedroht wurden, ihre Empörung über das islamistische Terrorregime auch dadurch zum Ausdruck bringen, dass sie Seiten aus einem Koran reißen. Sehr viel schwerer lässt sich nachvollziehen, dass sich deutsche Staatsanwälte und Gerichte zu Handlangern dieses verbrecherischen Regimes machen lassen, indem sie den Forderungen der Mullahs nachgeben und Menschenrechtsaktivisten auf deutschem Boden verfolgen.«

Die Verteidiger der beiden Angeklagten erklärten vor Gericht, dass es sich bei der Kundgebung um keinen Protest gegen Muslime gehandelt habe, sondern gegen die iranische Diktatur, die sich auf den Koran stütze. Die Regimegegner sähen den Koran nicht als religiöse Schrift, sondern als ein Werk, das ihre Vernichtung propagiere. Auch deshalb sei es bei den aktuellen Protesten im Iran zu massenhaften Koranverbrennungen und dem Anzünden von Moscheen gekommen. Der Paragraf 166 StGB werde hier missbraucht, um ein diktatorisches Regime vor Kritik zu schützen.

Zudem wurde die Verfassungsmäßigkeit des Paragrafen infrage gestellt, da er im Widerspruch zu Artikel 5 des Grundgesetzes – der Meinungsfreiheit – stehe. Die Verteidigung forderte daher eine Aussetzung des Verfahrens, um vom Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit von § 166 mit dem Grundgesetz prüfen zu lassen.

Darüber hinaus wurde beanstandet, dass der Paragraf eine Täter-Opfer-Umkehr begünstige: Die Strafbarkeit hänge davon ab, wie gewaltbereit oder empfindlich die sich beleidigt Fühlenden seien. Eine friedliche Religionsgemeinschaft müsse Schmähungen erdulden, während besonders leicht beleidigte Gläubige quasi immun gegenüber Kritik gestellt würden. Die Verteidigung argumentierte, nur die Religionsfreiheit sei schützenswert, nicht die Religion an sich. Ob man die Form des Protestes geschmacklich gelungen finde, sei keine Frage des Strafrechts. Außerdem wurde beantragt, das IZH-Verbotsurteil beizuziehen, um zu klären, was eigentlich das Objekt der Kritik an jenem Tag im August 2022 gewesen sei. Der Staatsanwalt erklärte dazu, dass bezüglich des IZH kein Dissens bestehe.

Nichts verloren

Wie Jasmin M. erklärte, habe sich ihr Protest gegen den Islam als Unterdrückungsinstrument gerichtet. Der Koran enthalte jene Gesetze, in deren Namen »unsere Brüder und Schwestern« hingerichtet würden. Sie fragte den Richter, ob er den Koran respektieren würde, müsste sich eine Frau aus seiner Familie daran halten. Zehn Jahre habe sie für die Schließung des IZH gekämpft. Dass dies zutrifft, ist dokumentiert: Unter anderem hat der Autor dieser Zeilen im Sommer 2021 ein Interview mit Jasmin M. und anderen Aktivisten geführt.

Im Prozess wurde ein Instagram-Video thematisiert, das die Aktivistengruppe »Nasle Barandaz« (»Subversive Generation«) hochgeladen hatte und das maßgeblich zur Bekanntheit des Vorfalls beigetragen haben dürfte. Darin ist zu sehen, wie die Angeklagte einen Text auf Persisch verliest, während ein Mann neben ihr Seiten aus dem Koran reißt.

Die Übersetzerin im Gerichtssaal erklärte, es handle sich um einen poetischen Text einer Frau namens Nadja, deren Familie von der Terrorgruppe Islamischer Staat überfallen und getötet wurde. Die Verbrennung des Korans, die wohl nicht von den Veranstaltern der Kundgebung ausging und auch nicht geplant gewesen sein soll, kommentierte der Richter mit den Worten: »Man weiß doch, wie provokativ das ist.« Die Verteidigung entgegnete, ohne solch radikale Aktionen hätte der deutsche Staat auf das Treiben des Islamischen Zentrums Hamburg nicht reagiert.

Nach einer kurzen Unterbrechung verkündete das Gericht, man habe sich darauf geeinigt, das Verfahren vorläufig einzustellen, sofern die Angeklagten jeweils dreihundert Euro für gemeinnützige Zwecke zahlen. Bedacht wurden die Organisationen Frauen helfen Frauen sowie Amnesty International.

Da das Verfahren eingestellt wurde, kann das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang nicht über die Rechtmäßigkeit des »Gotteslästerungsparagrafen« entscheiden. Michael Schmidt-Salomon kommentierte:

»In seiner jetzigen Form enthält § 166 StGB die indirekte Aufforderung, vom ›Faustrecht‹ Gebrauch zu machen und militant gegen Religionskritik vorzugehen, um zu verdeutlichen, dass der öffentliche Friede durch die Kritik gefährdet ist. Eine solche Rechtsnorm hat in einem modernen Rechtsstaat nichts verloren, zumal theokratische Diktaturen wie der Iran ihre eigenen verheerenden Blasphemiegesetze gerne damit legitimieren, dass ›Gotteslästerung‹ auch im säkularen Deutschland strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn die Gläubigen nur glaubhaft genug androhen, dass es zu gewalttätigen Ausschreitungen kommen könnte. Mit einem Wort: Der Paragraf gibt zwar vor, den öffentlichen Frieden zu schützen, in Wahrheit aber führt er zu einer zusätzlichen Gefährdung des öffentlichen Friedens.«

Die Hamburger Schura hat sich nicht erneut zu dem Fall geäußert. Das Generalkonsulat der Islamischen Republik, welches das Ermittlungsverfahren überhaupt erst in Gang gesetzt hatte, kann dies nicht mehr tun: Es wurde Ende Oktober 2024 durch die damalige Bundesaußenministerin Annalena Baerbock als Reaktion auf die Hinrichtung des deutschen Staatsbürgers Jamshid Sharmahd geschlossen.

Einige Monate zuvor war bereits das IZH verboten worden. Was aus der vom Bundesinnenministerium beschlagnahmten Imam-Ali-Moschee wird, ist weiterhin unklar. Kürzlich hatte das zivilgesellschaftliche Bündnis Arbeitskreis Politischer Islam (AK Polis) angeregt, in dem Gebäude eine Gedenkstätte für die Opfer des Islamismus einzurichten. Zunächst jedoch muss das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Rechtmäßigkeit des Verbots des Islamischen Zentrums Hamburg entscheiden.

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